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Fachbereich 2

Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen

Wir sind für Sie da:

Montag - Mittwoch 8.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr 
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

BildvergrößerungDen Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen finden Sie im ersten Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes gegenüber dem Bürgerbüro (Zimmer 101, 103, 105 und 108). Hier erhalten Sie Auskünfte, Anträge, Formulare und eine Vielzahl von Informationsbroschüren zu den Themen Bauen, Umwelt und Förderung.

 

BildvergrösserungDarüber hinaus können Sie - für den Bereich der Verbandsgemeinde Selters - Einsicht in das Liegenschafskataster nehmen und gegen Gebühr auch Auszüge daraus erhalten.

 

 

Unser Service von A-Z im kurzen Überblick

Bauanträge (Genehmigungs- und Freistellungsverfahren)
Bauherren-/Baurechtsberatung
Bebauungspläne
Beiträge (Erschließungs- und Ausbaubeiträge)
Bestattungswesen
Dorferneuerung
Dorfgemeinschaftshäuser (Benutzungsgebühren)
Flächennutzungsplan
Gebäudemanagement
Genehmigungsfreie Vorhaben
Gewässerunterhaltung
Grundstücksverwaltung
Hausnummern
Hochbau
Lageplan/Liegenschaftskataster
Mietwohnungen (Verwaltung gemeindeeigene Mietwohn.)
Nachbarrecht (Privatrecht)
Planfeststellungsverfahren
Städtebauförderung (Sanierung "Stadtkern Selters")
Straßen- und Wohnplatznamen
Umlegungsverfahren
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Vorkaufsrecht
Windenergienutzung
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Zuschüsse
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Bauanträge (Genehmigungs- und Freistellungsverfahren)
Für genehmigungspflichtige Vorhaben (siehe auch genehmigungsfreie Vorhaben) sind in der Regel Bauunterlagen in 3-facher Ausfertigung in unserer Verwaltung vorzulegen.
Je nach Art und Umfang des Vorhabens müssen die Bauunterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person (z. B. Architekt) unterschrieben sein.
Bei Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird in der Regel ein sog. Freistellungsverfahren durchgeführt. Bei anderen Vorhaben ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich; über die Genehmigung entscheidet in diesen Fällen die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (Bauaufsichtsbehörde) in Montabaur.
Inhalt, Umfang und Verfahrensweg sind jeweils für den konkreten Bauantrag festzulegen. Auf Grund der komplexen Rechtslage können wir Ihnen an dieser Stelle keine allgemein gültige Zusammenfassung geben. Fragen Sie uns!
Bauantragsformulare können Sie hier herunterladen.

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Bauherren-/Baurechtsberatung

Im Zusammenhang mit dem Bauen entstehen oft Fragen. Ist ein Vorhaben genehmigungspflichtig, darf mein Nachbar eine Garage an die Grundstücksgrenze bauen usw.
Soweit Sie Fragen zum öffentlichen Baurecht (siehe auch Nachbarrecht) haben, sind wir gerne bereit, Ihnen diese zu beantworten oder zumindest weiter zu helfen.

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Bebauungspläne

Bebauungspläne sind Satzungen der jeweiligen Ortsgemeinde, die für einen exakt abgegrenzten Teil des Gemeindegebietes die zulässige Bebauung verbindlich regeln.
In unserer Verwaltung können Sie die Bebauungspläne aller Ortsgemeinden einsehen und auszugsweise Kopien erhalten. Viele Bebauungspläne stehen zwischenzeitlich auch digital zur Verfügung; diese können wir Ihnen auch gerne per E-Mail zusenden. Über laufende Aufstellungs- und Änderungsverfahren von Bebauungsplänen erteilen wir Ihnen gerne Auskunft.

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Beiträge (Erschließungs- und Ausbaubeiträge)

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Neubaugebiete) sowie für den Ausbau von vorhandenen Verkehrsanlagen erhebt die Verbandsgemeindeverwaltung im Namen der jeweiligen Ortsgemeinde Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
Fragen zu Rechtsgrundlagen, Beitragshöhe sowie Zahlungsmodalitäten, etc. beantworten wir Ihnen gerne.

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Bestattungswesen

Die Stadt Selters bzw. die Ortsgemeinden verwalten ihre Friedhöfe weitgehend selbst (z.B. Vergabe der Grabstätten, Beisetzung, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals).
Durch unsere Verwaltung wird der Gebührenbescheid für die Bestattung sowie die Nutzung der Friedhofshalle erstellt und bei den Grabnutzungsberechtigten angefordert. Des Weiteren werden von hier aus die Pflege und Standsicherheit der Gräber mit überwacht sowie einzelne Verfügungen (Pflege Grab, Räumung Grab) für die Gemeinde erlassen.

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Dorferneuerung

Die meisten Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Selters haben ein anerkanntes Dorferneuerungskonzept. In diesen Ortsgemeinden ist auch eine unbürokratische und einfache Förderung privater Maßnahmen (Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen) möglich.
In einem Ortstermin mit der Dorferneuerungsbeauftragten der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises sind die Möglichkeiten und die Modalitäten der Förderung vor Ort abzustimmen. Soweit eine Zuwendung von dort befürwortet wird, ist nachfolgend ein Antrag in unserer Verwaltung einzureichen.
Im Dorferneuerungsprogramm können sogar Eigenleistungen mit gefördert werden.
Eine Förderung bereits durchgeführter Maßnahmen ist jedoch ausgeschlossen; fragen Sie daher frühzeitig nach!
Antragsformulare für Zuwendungen aus der Dorferneuerung können Sie hier herunterladen.

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Dorfgemeinschaftshäuser (Abrechnung von Benutzungsgebühren)

Die meisten Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Selters haben eine Sporthalle, Mehrzweckhalle, Dorfgemeinschaftshaus oder Grillhütte, die durch Vereine oder Privatleute für Feste und Feiern genutzt werden kann.
Für diese Benutzungen werden von unserer Verwaltung die Benutzungs- und Gebührenordnungen in Absprache mit den Gemeinden erstellt und die dort festgelegten Gebühren bei den Vereinen und Bürgern angefordert.

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Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Selters stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar. Hiermit wird eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
Im Gegensatz zu Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind sie in erster Linie nur verwaltungsintern bindend, d. h. für den normalen Bürger entfalten die Darstellungen eines FNP in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung (sog. Außenwirkung). Hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen entfaltet der Flächennutzungsplan jedoch Außenwirkung (siehe auch Windenergienutzung).
In unserer Verwaltung können Sie den Flächennutzungsplan einsehen und auszugsweise Kopien erhalten. Die Karten sowie die Textteile können wir Ihnen auch gerne per E-Mail zusenden.

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Gebäudemanagement

Der Gebäudebestand der Verbandsgemeinde bedarf, wie im privaten Bereich auch, der ständigen Wartung und Instandhaltung, sowohl der Baukonstruktion, als auch der technischen Anlagen.
Das Gebäudemanagement umfasst die Gesamtheit aller Leistungen zum Betreiben und Bewirtschaften von Gebäuden einschließlich der baulichen und technischen Anlagen.

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Genehmigungsfreie Vorhaben

Nach der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz bedürfen viele Vorhaben keiner Baugenehmigung. Diese Genehmigungsfreiheit entbindet die Bauherren jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller bestehenden Rechtsvorschriften. Die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit des Vorhabens obliegt hierbei vollständig den Bauherren.
Festsetzungen in Bebauungsplänen, gesetzliche Vorgaben sowie weitere Gründe führen dazu, dass oftmals "einfache" Vorhaben nicht zulässig sind. Werden solche Vorhaben im Glauben der Genehmigungsfreiheit errichtet, kann nicht unerheblicher Schaden entstehen.
Auf Grund der komplexen Rechtslage besteht bei solchen Vorhaben oftmals ein großer Beratungsbedarf. Fragen Sie uns!

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Gewässerunterhaltung

Für die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer sind nach dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz bei Gewässern 3. Ordnung die Verbandsgemeinden verantwortlich. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch Dritter gegen die Verbandsgemeinde.
§ 64 des Landeswassergesetzes regelt den Umfang der Gewässerunterhaltung,
welche sich im wesentlichen auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Uferstreifen bezieht. Sie verpflichtet u.a. insbesondere dazu, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu  erhalten, die biologische Wirksamkeit der Gewässer als Lebensstätte für wild lebende Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern, die für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft günstigen Wirkungen zu erhalten und zu entwickeln und das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser zu erhalten.

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Grundstücksverwaltung

Neben dem Vorkaufsrecht bei privaten Kaufverträgen (sh. Vorkaufsrecht) wird von hier aus auch die verwaltungsmäßige Abwicklung von Grundstücksgeschäften aus Erwerb und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken der Verbandsgemeinde, Stadt, Ortsgemeinden und Kindergartenzweckverbände durchgeführt.

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Hausnummern

Jedes Grundstück/Haus benötigt eine eindeutige Hausnummer. Diese dient neben der Postzustellung auch und insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten im Notfall ein Grundstück, ein Haus, eine Wohnung schnell zu finden.
Aus diesem Grund werden Hausnummern durch unsere Verwaltung im Auftrag der jeweiligen Ortsgemeinde vergeben und bei Bedarf auch geändert.
Fragen zu bestehenden oder neu erforderlichen Hausnummern beantworten wir Ihnen gerne.

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Hochbau

Kleinere Bauvorhaben können verwaltungsseitig von der Grundlagenermittlung bis zur letzten Schlussabnahme "in Eigenregie" durchgeführt werden. Bei größeren Maßnahmen werden i.d.R. externe Architekten und Ingenieure beauftragt.
Für Fragen zu laufenden, geplanten oder auch bereits verwirklichten Hochbaumaßnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Lageplan / Liegenschaftskataster

Seit dem 16. Januar 2008 bietet die Verbandsgemeinde Selters für ihr Gebiet – neben dem Vermessungs- und Katasteramt Westerburg – als erste kommunale Stelle im Westerwaldkreis amtliche Liegenschaftsdaten an. Grundstückseigentümer sowie Bau- und Kaufwillige können nun Einsicht in das Liegenschafskataster nehmen und gegen Gebühr auch Auszüge daraus bis zum Format DinA 3 erhalten.
Wenden Sie sich hierzu an Herrn Michael Müller (Telefon 02626/764 38), Frau Corina Zeits (Telefon 02626/764 29) oder Herrn Helmut Dommermuth (Telefon 02626/764 27).
Fachliche Auskünfte zu Inhalten des Liegenschaftskatasters (z.B. Grenzlängen, Angaben zu Grenzpunkten, etc.) erhalten Sie weiterhin ausschließlich beim Vermessungs- und Katasteramt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457Westerburg, Telefon 02663/9165-0, Telefax -150.

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Mietwohnungen (Verwaltung der gemeindeeigenen Mietwohnungen)

Die Ortsgemeinden Freirachdorf, Hartenfels, Maroth, Nordhofen, Quirnbach, Rückeroth und Weidenhahn haben gemeindeeigenene Wohnungen oder Gaststätten vermietet bzw. verpachtet. Die Verwaltung dieser Wohnungen erfolgt durch unsere Verwaltung.

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Nachbarrecht (Privatrecht)

In den letzten Jahren werden immer mehr Fragen zum privaten Bau- und Nachbarrecht an uns gerichtet (Überhang von Ästen, Höhen von Hecken, Überbauungen, Grenzterrassen, etc.). Soweit die beteiligten Nachbarn keine Einigung erzielen, können wir nur an die zuständigen Schiedspersonen und im übrigen an die Zivilgerichte verweisen.
Eine privatrechtliche Rechtsberatung ist Behörden weder gestattet, noch bestehen Rechtsgrundlagen für behördliches Einschreiten in diesen Fällen.
In unserer Verwaltung können Sie eine Informationsbroschüre des rheinland-pfälzischen Justizministeriums zum Nachbarrecht erhalten.

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Planfeststellungsverfahren

Die Zulassung bestimmter, insbesondere größerer Vorhaben bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. In einem Planfeststellungsverfahren werden sämtliche, ansonsten erforderlichen Einzelgenehmigungen durch einen Planfeststellungsbescheid zusammengefasst.
Soweit im Rahmen solcher Planfeststellungsverfahren eine Bürgerbeteiligung vorgesehen ist, können Sie die entsprechenden Unterlagen bei uns einsehen.
Näheres hierzu wird jeweils vorab im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

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Städtebauförderung (Sanierung "Stadtkern Selters")

Die Stadt Selters wurde 2001 in das Städtebauförderungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Daraufhin hat die Stadt Selters Ende 2001 einen räumlich exakt abgegrenzten Bereich des Stadtkerns in einer Satzung als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt.
Innerhalb dieses Gebietes können einerseits Vorhaben von der Stadt Selters gefördert werden. Andererseits sind für viele Rechtsvorgänge (Grundstücksverkäufe, Vermietungen, etc.) sanierungsrechtliche Genehmigungen erforderlich. Diese sanierungsrechtlichen Genehmigungen werden i. d. R. von unserer Verwaltung erteilt.
Soweit durch die Sanierung Wertsteigerungen der Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung entstehen, werden die Eigentümer nachfolgend zu Ausgleichsbeträgen herangezogen. Die Ausgleichsbeträge werden von unserer Verwaltung angefordert.
Für Fragen zu den Themen Städtebauförderung/Sanierung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Straßen- und Wohnplatznamen

Jedes Grundstück/Haus benötigt einen eindeutigen Straßennamen. Außerhalb von Orten liegende Anwesen haben zum Teil sog. Wohnplatznamen (z. B. Kautenmühle). Diese dienen (vgl. der Hausnummer) neben der Postzustellung auch und insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten im Notfall ein Grundstück, ein Haus, eine Wohnung schnell zu finden.
Aus diesem Grund werden Straßen- und Wohnplatznamen durch unsere Verwaltung im Auftrag der jeweiligen Ortsgemeinde vergeben und bei Bedarf auch geändert.
Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne.

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Umlegungsverfahren

Nach der Aufstellung eines Bebauungsplans sind in fast allen Fällen die Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die geplante bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die jeweilige Ortsgemeinde kann hierzu ein gesetzliches Umlegungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchführen. Das Vermessungs- und Katasteramt Westerburg ist hierbei als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses tätig.
Die Auszahlung sowie die Anforderung von Geldausgleichsbeträgen, die die Beteiligten zu zahlen bzw. zu erhalten haben, erfolgt durch unsere Verwaltung. Weiterhin können Sie uns auch gerne zu laufenden oder geplanten Umlegungsverfahren fragen.

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfen Pflanzen- und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden.
Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsortes. anzuzeigen. Das dazu notwendige Formular können Sie unter dem Punkt "Abfallbeseitigung" im Downloadbereich herunterladen.

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Vorkaufsrecht

Der jeweiligen Ortsgemeinde steht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu. Daher leitet der Notar unserer Verwaltung eine Kopie jedes beurkundeten Grundstückskaufvertrages zu.
Unsere Verwaltung prüft nachfolgend das Bestehen eines Vorkaufsrechts und beteiligt die betroffene Ortsgemeinde. Die Gebühr für die entsprechende Bescheinigung in Höhe von 15 Euro, die wir dem Notar zusenden, wird in der Regel beim Grundstückskäufer angefordert.

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Windenergienutzung

Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Selters ist der Bereich des "Hartenfelser Kopfes" als "Sondergebiet für Anlagen zur Windenergienutzung" dargestellt, mit der Maßgabe, dass Windenergieanlagen an anderer Stelle im Verbandsgemeinde-Gebiet nicht zulässig sind; insoweit entfaltet der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Selters Außenwirkung auch gegenüber Bürgern und Dritten. Der Teilflächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergienutzung ist im April 2005 wirksam geworden.
Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne.

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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Für den Bezug von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) ist dem Vermieter ein Wohnberechtigungsschein (WBS, § 5 Wohnungsbindungsgesetz) vorzulegen. Ein solcher WBS kann nur Personen ausgestellt werden, die die Einkommensgrenzen von § 9 Wohnraumförderungsgesetz einhalten. Hierzu ist eine Prüfung der familiären und finanziellen Verhältnisse erforderlich.
Die Landestreuhandstelle in Mainz verlangt auch von Familien, die im Rahmen des Wohneigentumsprogramms mit einem Aufwendungsdarlehen gefördert worden sind, die Vorlage eines WBS, aus dem hervorgeht, dass die Einkommensgrenze nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz um nicht mehr als 60% überschritten wird. Auch hierbei ist eine entsprechende Prüfung der familiären und finanziellen Verhältnisse erforderlich.
Antragsteller müssen daher unserer Verwaltung Einkommensnachweise für sämtliche Haushaltsangehörige vorlegen. Fragen Sie uns, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.

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Zuschüsse

Bund, Land und sonstige Stellen fördern die unterschiedlichsten Maßnahmen im Bereich Bauen und Umwelt. Da sich die Programme sowie die Antragsmodalitäten häufig ändern, ist eine abschließende Aufstellung an dieser Stelle nicht möglich.
Fragen Sie uns, ob für die von Ihnen geplanten Vorhaben und Maßnahmen Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen gewährt werden können. Fast alle Förderprogramme schließen eine Förderung bereits durchgeführter Maßnahmen aus - fragen Sie daher frühzeitig nach!

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