Deutsch
Intranet
Verbandsgemeinde SELTERS Westerwald
Home
Sitemap
Volltextsuche
Impressum
Kontakt
Mitteilungsblatt
Rathaus Stadt und Gemeinden Leben bei uns Tourismus Kulturkreis Wirtschaft
Lageplan und Öffnungszeiten
Was-Wo-Wer
Gremien
Wasser- / Abwasserwerk
Bürgerinformationen
Bürgerbüro
Forstverwaltung
Bauen und Förderung
Schiedsämter
Steuersätze
Umwelt
Statistiken
Wahlen
Presse / Mitteilungsblatt
Ausschreibungen
Download
Ratsinformation


Bürgerbüro der Verbandsgemeinde

Wir sind für Sie da:

Montag - Mittwoch 8.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr 
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

auch gerne telefonisch unter:

02626/764-31
             764-32
             764-52
             764-63

Neuer Personalausweis seit
1. November 2010

Seit dem 1. November 2010 wird bundesweit der neue Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Es gibt ein Basismodell mit biometrischem Passbild und zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Wer möchte, kann das Basismodell um verschiedene Zusatzfunktionen vom elektronischen Identitätsnachweis bis hin zur digitalen Unterschrift erweitern.

 
 VGV Selters

 

 

Hinweis : Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011              

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

 Bildvergrößerung


Im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Selters/Ww. kann ein Großteil der Anliegen der Bürger zentral und schnell erledigt werden. Das reicht vom Meldewesen über Ausweise, Gewerbe-, Verkehrs- und Ordnungsangelegenheiten, von Fischereischeinen und der Abholung von Müllbehältern bis hin zu Beglaubigungen. Dort gibt es auch Vordrucke, Anträge und Formulare. Eine Vielzahl von Informationsbroschüren liegen zur kostenlosen Mitnahme bereit.

 

 Bildvergrößerung

  RECHTZEITIG VOR ANTRITT DER REISE AUSWEISE ÜBERPRÜFEN !!
 

   

Unser Service von A - Z im kurzen Überblick 

 An- und Ummeldungen
 An- / Abmeldung Hund
 Lohnsteuerkarte
 Beglaubigungen (Zeugnisse,
 Musterschriften)
 Bescheinigung aus dem Melderegister
 Fischereischeine
 Führerscheinanträge (Fahrerkarte) 
 Führungszeugnisse
 Fundsachen
 Fund- und herrenlose Tiere
 Gewerbemeldungen
 Gewerbezentralregister
 Kontonummern der VG Selters
 Lohnsteuerratgeber
 Mülltonnenausgabestelle
 Parkerleichterungen für Behinderte
 Personalausweis
 Reisepass
 Reisepass für Kinder
 Umzug - Was alles zu tun ist

 

 

Führerschein

 

 
 

Behindertenparkausweis

 

 

Personalausweis

 

Für weitere Fragen benutzen Sie bitte unser Kontakformular oder finden Sie uns in der Verbandsgemeindeverwaltung in Selters in der 1. Etage (Bürgerbüro).

Darüber hinaus sind zusätzliche Informationen, insbesondere außerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches, im Serviceportal des Innenministeriums Rheinland-Pfalz unter http://www.bus.rlp.de verfügbar.



 

An- und Ummeldungen - Was erledige ich wie und wann?
Wer? Persönlich oder mit Vollmacht
Wann? Unverzüglich nach einem Wohnungswechsel
Wie? Nur auf gesetzl. vorgegebenem Vordruck, der nach EDV - Eingabe von Ihrem Bürgerbüro ausgedruckt wird
Was mitbringen? Personalausweis oder Reisepass und evtl. Fahrzeugpapiere (innerhalb des Kreises)
Wieviel kostet es? Gebührenfrei; bei verspäteter Meldung wird eine Verwarnung erhoben, deren Höhe sich nach dem Verspätungszeitraum richtet. Die Änderung der Fahrzeugpapiere kostet 10,70 €
Wie lange dauert die Bearbeitung? Sofortige Bearbeitung

Hinweis: Abmeldungen sind seit dem 01.06.04 nur noch bei Verzug ins Ausland vorzunehmen.

Link zum Beginn der Seite



 
Anmeldung Hundesteuer

Die ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung ist beim Ortsbürgermeister abzugeben. Dort erhalten Sie dann für Ihren Hund die Hundesteuermarke.

 Formular herunterladen

Abmeldung Hundesteuer

Die ausgefüllte Abmeldung ist zusammen mit der Hundesteuermarke entweder bei Ihrem Ortsbürgermeister oder beim Steueramt der Verbandsgemeinde Selters einzureichen.

 Formular herunterladen

 

Link zum Beginn der Seite


Lohnsteuerkarte
Infos erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt

Link zum Beginn der Seite


Kopien von Zeugnissen 
Kopien von Zeugnissen und den meisten anderen Dokumenten können Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros beglaubigen lassen. Durch die Beglaubigung wird die Übereinstimmung eines vorgelegten Originals mit vorgelegten Abschriften amtlich bestätigt. Die Gebühr für die Beglaubigung von Kopien ist abhängig von der Menge und dem Verwendungszweck der gewünschten Ausfertigungen sowie vom Verwendungszweck. Vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden dürfen Urkunden, deren Beglaubigung durch Gesetz ausdrücklich der ausstellenden Behörde vorbehalten ist (z.B. Personenstandsurkunden, Katasterauszüge, Grundbuchauszüge).

 

Unterschriftsbeglaubigungen

Je nach Verwendungszweck werden amtliche Unterschriftsbeglaubigungen (Gebühr 2,05 Euro) oder öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen (Gebühr 10,-- Euro) durchgeführt. Für eine Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie unbedingt persönlich vorsprechen, denn mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass eine bestimmte Unterschrift von Ihnen selbst in Gegenwart eines/einer Bediensteten geleistet wurde. Wurde eine Unterschrift schon vorher geleistet, kann amtlich oder öffentlich bestätigt werden, dass die Unterschrift, als von Ihnen persönlich geleistet, anerkannt wird. Auch für diese Anerkennung ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.

Klären Sie bitte vor Ihrem Besuch, welche Form der Unterschriftsbeglaubigung für Ihre Angelegenheiten verlangt wird.

Eine öffentliche Beglaubigung ist beispielsweise für die Eintragung einer Grundschuld oder Veränderungen im Vereinsregister erforderlich. Genaue Auskunft erteilt Ihnen jeweils die Stelle, bei der ein Vorgang nach Vornahme der Beglaubigung bearbeitet wird.

 

Link zum Beginn der Seite


 

Bescheinigung aus dem Melderegister - Was erledige ich wie und wann?
Wer? Persönlich oder mit Vollmacht und Personalausweis
Wann? Bei Bedarf
Wie? Ohne Antragsformular
Was mitbringen? Personalausweis oder Reisepass
Wieviel kostet es? 5,- €;  gebührenfrei bei Verwendung für gesetzl. Rentenversicherungsträger und die Kindergeldkasse
Wie lange dauert die Bearbeitung? Sofortige Bearbeitung

 

Link zum Beginn der Seite



 

Fischereischeine - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich oder mit Vollmacht und Personalausweis
Wann? Auf Wunsch nach abgelegter Prüfung Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
Wie? Ohne Antragsformular
Was mitbringen? Prüfungsnachweis, Personalausweis, neues Passbild Fischereischein, Personalausweis
Wieviel kostet es? 5 Jahre / 35,- €              1 Jahr / 9,- €
Wie lange dauert die Bearbeitung? Sofortige Bearbeitung


Die Gültigkeit wird immer rückwirkend ab dem 01.01. des Antragsjahres berechnet. Bitte legen Sie auch dann alle genannten Unterlagen vor, wenn Ihr bisheriger Fischereischein abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.
Eine Verlängerung ist jedoch nur möglich, solange noch Raum für eine Verlängerung auf Seite 4 des Dokumentes vorhanden ist. Ansonsten wird eine Neuausstellung erforderlich, die mit einem aktuellen Passbild ausgetellt wird. Sollte Ihr Fischereischein seit mehr als einem Jahr abgelaufen sein, legen Sie bitte den Nachweis über die Ablegung der Sportfischerprüfung auch für die Verlängerung des Fischereischeines vor.

Jugendfischereischein

Jugendliche die das 7. Lebensjahr aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ohne besondere Nachweise einen Jugendfischereischein erhalten. Bei Antragstellung sollte lediglich ein Lichtbild und der Kinderausweis bzw. eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Der Jugendfischereischein gilt ein Jahr und wird gegen eine Gebühr von 5,60 Euro ausgestellt. Inhaber eines Jugendfischereischeines sind nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers zur Ausübung der Fischerei berechtigt.

Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche, die die Fischereiprüfung abgelegt haben, den Fischereischein erhalten.

 

Link zum Beginn der Seite



 

Führerscheinanträge - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich (keine Bevollmächtigung möglich)
Wann? Bei Bedarf
Wie? Antragsformular der Fahrschule
Was mitbringen? Nachweise über  Erste Hilfe Schulung und Sehtest sowie aktuelles Lichtbild und Personalausweis oder Reisepass
Wieviel kostet es? 5,10 €
Wie lange dauert die Bearbeitung? Beantragung sofort;
Bearbeitung durch die Kreisverwaltung Montabauer (ca. 4 - 6 Wochen);
Abholung bei der Verbandsgemeinde Selters 


Den Führerscheinantrag müssen Sie persönlich bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung wegen der zu leistenden Unterschrift stellen. Bei der Entgegennahme des Antrages wird eine Gebühr von 5,10 Euro erhoben. Für Anträge zur Ausstellung oder Verlängerung von Fahrgastbeförderungsscheinen sowie Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis werden zusätzlich 13,-- Euro Gebühren für die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses erhoben. Um Informationen über die Änderungen im Führerscheinrecht zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Telefon 02602/124-0, an Ihre Fahrschule oder an das Bürgerbüro.

Fahrerkarten, Unternehmerkarten und Werkstattkarten können ebenfalls über uns beantragt werden. Nähere Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei unseren Mitarbeitern.

Link zum Beginn der Seite

 



 

Führungszeugnisse - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich
Wann? Bei Bedarf
Wie? Ohne Antragsformular
Was mitbringen? Personalausweis oder Reisepass sowie Anforderungsschreiben
Wieviel kostet es? 13,- €
Wie lange dauert die Bearbeitung? Beantragung sofort,
Austellung durch das Bundesamt für Justiz und Zustellung in ca. 2 - 3 Wochen

Bei Führungszeugnissen für Unternehmen muss der Geschäftsführer einer Juristischen Personen bzw. der geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich das Führungszeugnis beantragen. Eine Vollmacht kann nur in besonderen Fällen akzeptiert werden.

Link zum Beginn der Seite




 
Fundsachen

Gegenstände, die Sie im Bereich der Verbandsgemeinde Selters gefunden haben, müssen Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Fundrecht beim zuständigen Fundamt abgeben, wenn der Wert 5,- Euro übersteigt.

Für den Bereich der Verbandsgemeinde Selters wird diese Aufgabe vom Bürgerbüro wahrgenommen. Für Fundsachen in den Ortsgemeinden stehen Ihnen auch die Ortsbürgermeisterinnen bzw. Ortsbürgermeister als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wir geben Ihnen gerne auch telefonisch Auskunft darüber, ob von Ihnen verlorene Sachen bei uns abgegeben wurden. Dazu sollten Sie den verlorenen Gegenstand sowie Zeit und Ort des Verlustes möglichst genau beschreiben können.

Nach einer Aufbewahrungszeit von sechs Monaten gehen Fundsachen, die der Verlierer nicht abgeholt hat, in das Eigentum der Verbandsgemeinde über oder werden auf Wunsch an den Finder ausgehändigt.

Link zum Beginn der Seite



 
Fund- und herrenlose Tiere

Das Bürgerliche Gesetzbuch der BRD unterscheidet zwischen Fund- und herrenlosen Tieren:

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer meist unbekannt ist. Sie unterliegen dem Fundrecht (Bürgerliches Gesetzbuch § 965-984). Für den Finder besteht die Pflicht, den Fund dem Eigentümer bzw. der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Diese Aufgaben können an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) übertragen werden; die Kosten trägt allerdings die Fundbehörde. Die Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung können dem Eigentümer des Tieres (sofern bekannt) in Rechnung gestellt werden. Innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes hat der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Danach erwirbt der Finder (bzw. bei dessen Verzicht die Fundbehörde) das Eigentum an diesem Tier. Eine Abgabe an Interessenten vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kann nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

Herrenlose Tiere sind dagegen Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 958-964) kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte Haustiere sowie ausgesetzte Tiere. Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen sind ebenfalls herrenlos. Mit dem Aussetzen eines Tieres verzichtet der ehemalige Halter auf das Eigentum an diesem Tier. Dieses wird damit herrenlos. Entsprechend dem Tierschutzgesetz stellt das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere eine Ordnungswidrigkeit dar. Herrenlose und damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden. Für wildlebende Tiere bestehen allerdings Einschränkungen durch das Jagd- und Naturschutzrecht. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) liegen in Rheinland-Pfalz keine speziellen Regelungen zum Umgang mit Fundtieren vor.


Verantwortlichkeit und Übernahme von Unterbringungskosten

Fundtiere:

Die Verantwortlichkeit für die Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren liegt bei der zuständigen Fundbehörde. Eine spezielle Landesregelung für Rheinland-Pfalz über die Zuständigkeit für Fundsachen und -tiere existiert nicht. Üblicherweise ist die Gemeinde des Fundortes verantwortlich. Da diese oftmals nicht über geeignete Einrichtungen zur Betreuung verfügt, erfolgt die weitere Haltung meist in Tierheimen von Tierschutzvereinen. Die anfallenden Kosten für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung hat die zuständige Fundbehörde zu tragen.
Voraussetzung für eine Übernahme der Aufwendungen ist die rechtzeitige Anzeige des Fundes beim Bürgerbüro durch den Finder. Rechtzeitig heißt vor dem Entstehen von Kosten.
Die Betreuungskosten für Fundtiere schließen die notwendigen veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein. Dies betrifft die Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung. Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung wie Kastration und Sterilisation sind nicht erstattungsfähig.
Dem Eigentümer des Tieres können die entstandenen Kosten für die Unterbringung sowie medizinische Prophylaxe und Behandlung auch nachträglich in Rechnung gestellt werden.

Herrenlose Tiere:

Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet. Stellen herrenlose Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, kann sich ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde notwendig machen. Die Polizei handelt allerdings nur nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch zum Tätigwerden besteht damit nicht. Wann ein herrenloses Tier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist nicht eindeutig geklärt.
Die Kosten für die Unterbringung einschließlich einer notwendigen tierärztlichen Behandlung eines von der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde in Gewahrsam genommenen herrenlosen Tieres sind auch durch diese zu übernehmen.
Bei Ermittlung des ehemaligen Eigentümers eines ausgesetzten Tieres ergibt sich für diesen neben der Verantwortlichkeit nach dem Tierschutzgesetz eine Pflicht zur Übernahme der entstandenen Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung.

 

Behandlung verletzt aufgefundener Tiere und Kostenübernahme

Fundtiere:

Unklarheiten bezüglich der Kostenübernahme bestehen oftmals in dem Fall, wenn eine Privatperson ein verletzt aufgefundenes Tier zum Tierarzt bringt. Die Kostenerstattung beschränkt sich in der Regel auf eine Notversorgung bzw. die Euthanasie des Tieres.
Bei weiteren Behandlungen, die über eine Notversorgung hinausgehen, besteht für den Finder grundsätzlich das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen.

Herrenlose Tiere:

Werden verletzte bzw. kranke herrenlose Tiere zum Tierarzt gebracht und von diesem behandelt, besteht keine Kostenübernahmepflicht durch die zuständige Fundbehörde. Für verletzte Wildtiere sind die Jagd- bzw. Naturschutzbehörde oder der Jagdausübungsberechtigte die Ansprechpartner, eventuell die Polizei. Auffang- und Pflegestationen für verletzte Wildtiere können ebenfalls genutzt werden. Für eine mögliche Übernahme von Behandlungskosten verletzter Wildtiere liegen keine allgemeingültigen Regelungen vor.

Link zum Beginn der Seite


 

 

Gewerbemeldungen - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich durch den Gewerbetreibenden
Wann? Anzeigepflicht bis 2 Wochen vor oder nach dem entsprechenden Termin
Wie? Antragsformular wird meist mit dem Sachbearbeiter im Bürgerbüro erfasst
Was mitbringen? Personalausweis oder Reisepass
Wieviel kostet es? 10,23 €
Wie lange dauert die Bearbeitung? sofortige Bearbeitung,
Bestätigung der Gewerbemeldung wird in der Regel sofort ausgehändigt

Für bestimmte Gewerbebetriebe ist die im Grundgesetz verankerte Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt worden. In diesen Fällen kann die Gewerbebehörde eine Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden durchführen bzw. sich Nachweise über dessen Befähigung vorlegen lassen. Für Hinweise hierüber wenden Sie sich bitte direkt an unsere Mitarbeiter im Bürgerbüro.

Zur Unterstützung des Anzeigevorgangs können Sie die Formulare der Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung bereits im voraus ausfüllen und zum persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter mitbringen.

 

Link zum Beginn der Seite

 



 

 

Gewerbezentralregister (Auskunft) - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich (keine Bevollmächtigung möglich)
Wann? Bei Bedarf
Wie? Ohne Antragsformular
Was mitbringen? Personalausweis oder Reisepass sowie Anforderungsschreiben
Wieviel kostet es? 13,- €
Wie lange dauert die Bearbeitung? Beantragung sofort,
Austellung durch das Bundesamt für Justiz und Zustellung in ca. 2 - 3 Wochen


 

Link zum Beginn der Seite


Mülltonnenausgabe - Was erledige ich wie und wann?

Wer? Grundstückseigentümer bzw. Vermieter
Mieter oder sonstige Personen nur mit Vollmacht
Wann? Erstbezug eines Neubaus
Erhöhung der Personenzahl auf dem Grundstück oder
bei sonstigem Bedarf
Wie? Ohne Antragsformular
Was mitbringen? Personalausweis und ggf. Vollmacht
Wieviel kostet es? 80   ltr. Tonne  →  46,- €
120 ltr. Tonne  →  51,- €
240 ltr. Tonne  →  61,- €
graue Säcke    →    3,00 €
Wie lange dauert die Bearbeitung?

Im Bürgerbüro wird ein Ausgabeschein ausgestellt, die Tonnen können dann an der Ausgabestelle sofort abgeholt werden. In der Regel sind alle Tonnen, mit Ausnahme des 240 ltr. Gefäßes für Biomüll, vorrätig.
Abholzeiten für Mülltonnen:
Donnerstag nachmittag zwischen 14 und 17 Uhr.

Graue Säcke sind zu allen Öffnungszeiten erhältlich.


Es stehen verschiedene Müllgefäße für Restmüll (dunkelgraue Tonne mit 80, 120 oder 240 ltr. Fassungsvermögen), Papier (grüne Tonne mit 240 ltr. Fassungsvermögen) und biologischem Abfall (braune Tonne mit 80 oder 140 ltr. Fassungssvermögen) zur Verfügung.
Die Standartgrößen der an den Grundstücken vorgehaltenen Müllgefäße richtet sich nach der  Personenzahl, die unabhägig von der Anzahl der Haushalte, auf einem Grundstück gemeldet sind.
Für größere Tonnen oder zusätzliche Tonnen können dem Gebührenzahler jährliche Mehrkosten entstehen. Für diesbezügliche Anfragen steht Ihnen das Bürgerbüro gerne zur Verfügung.
Da die Verbandsgemeinde Selters lediglich Ausgabestelle ist, können darüber hinaus gehende gezielte Rückfragen vom Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb, Bodener Straße 15, 56424 Moschheim unter der Tel.Nr. 02602/6806-0 beantwortet werden.

Link zum Beginn der Seite

 


Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
und besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderten Menschen können auf Antrag durch Ausnahmegenehmigungen Vergünstigungen im ruhenden Verkehr gewährt werden.

EU- Parkausweis für Behindertenparkplätze
Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) oder Erblindung (BL) können Sie einen EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt  auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, die keine Fahrerlaubnis oder kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesem Falle wird die Ausnahmegenehmigung so ausgestellt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist.

Für die Ausstellung des EU-Parkausweises bringen Sie bitte den entsprechenden Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten oder Ihren Schwerbehindertenausweis sowie ein aktuelles Lichtbild mit. Den blauen EU-Ausweis können Sie in der Regel gleich mitnehmen oder dieser wird Ihnen bei schriftlicher Beantragung zeitnah zugesandt. 

Der Parkausweis gilt im gesamten Gebiet der Europäischen Union.
Die Ausstellung des Parkausweises ist gebührenfrei.

Zusätzliche Sonderregelungen für Parkerleichterungen:

Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Randnummer 11 StVO

Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzungen für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn bei ihnen folgende Merkmale vorliegen:

1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

2. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der Ausweis ist orangefarben.
Die Parkerleichterungen dieses Ausweises gelten für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Ausstellung des Ausweises ist gebührenfrei


Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter Menschen in Rheinland-Pfalz

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis wegen Gehbehinderung (Merkzeichen G). Die Voraussetzungen für Merkzeichen a.G. (aG = außergewöhnlich gehbehindert) werden knapp verfehlt; die mögliche Gehstrecke beträgt ca. 100 m.

Die Parkerleichterungen gelten in Rheinland-Pfalz und werden noch von den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern anerkannt.
Der Ausweis ist gelbfarben.
Die Ausstellung des Parkausweises ist gebührenfrei.

Die Antragsformulare für die Sonderregelungen können Sie hier downloaden, oder bei Frau Susanne Klöckner in Zimmer 111 erhalten. Hier wird Ihnen auch beim Ausfüllen der Anträge geholfen (Terminvereinbarung unter Tel. 02626/764-61).
Ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises vorliegen, wird im Benehmen mit dem Amt für soziale Angelegenheiten in Koblenz, von uns als örtlicher Verkehrsbehörde entschieden. 
Bitte beachten Sie: Die beiden Sonderregelungen (orange und gelbfarbener Ausweis) berechtigen nicht zum Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz. 
 

Antragsformular für besondere Personengruppen

Link zum Beginn der Seite

 



 

Personalausweis (PA)  -  Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich
Wann? 6 - 8 Wochen vor Ablauf des bisherigen PA
Wie? Antrag wird im Bürgerbüro maschinell ausgedruckt
Was mitbringen? Aktuelles biometrisches Lichtbild, ohne Kopfbedeckung, heller Hintergrund; bisherigen PA oder Reisepass oder Kinderausweis oder Geburtsurkunde
Wieviel kostet es?

28,80 €
22,80 € (bis zum 24. Lebensjahr)
10,00 € (vorläufiger Personalausweis)

Wie lange dauert die Bearbeitung? Ca. 3 - 4 Wochen; in dringenden Fällen wird zusätzlich ein vorläufiger PA ausgestellt
Wie lange gültig? 10 Jahre;
bei Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre

 

Link zum Beginn der Seite

 



 

Reisepass (RP)  -  Was erledige ich wie und wann?

Wer? Persönlich
Wann? 6 - 8 Wochen vor Ablauf des bisherigen RP;
unter 18 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern
Wie? Antrag wird im Bürgerbüro maschinell ausgedruckt
Was mitbringen? Aktuelles biometrisches Lichtbild, ohne Kopfbedeckung, heller Hintergrund; bisherigen RP oder Personalausweis oder Kinderausweis oder Geburtsurkunde
Wieviel kostet es?

59,00 € für Personen über 24 Jahre;
37,50 € für Personen unter 24 Jahre;
26,00 € für vorläufigen Reisepass

91,00 € Expresspass für Personen über 24 Jahre
69,50 € Expresspass für Personen unter 24 Jahre

Wie lange dauert die Bearbeitung? Ca. 3 - 4 Wochen; in dringenden Fällen kann ein Expresspass innerhalb von 3-4 Tagen ausgestellt werden.
In Ausnahmefällen kann die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses erfolgen.
Wie lange gültig? 10 Jahre;
bei Personen bis zum 24 Lebensjahr 6 Jahre


 

Link zum Beginn der Seite

 



 

Reisepass für Kinder  (Kinderreisepass) -  Was erledige ich wie und wann?

Wer? Die Eltern, der sorgeberechtigte Elternteil; Vormund mit Nachweis
Wann? Bei Bedarf
Wie? Antrag wird im Bürgerbüro maschinell ausgedruckt
Was mitbringen? Aktuelles biometrisches Lichtbild, Geburts-, Abstammungsurkunde oder Familienbuch der Eltern oder falls vorhanden den bestehenden Kinderreisepass
Wieviel kostet es? 13,- €;
ggf. Verlängerung 6,- €
Wie lange dauert die Bearbeitung? sofortige Bearbeitung
Wie lange gültig? Abhängig vom Alter des Kindes; bis maximal 12 Jahre

 

Link zum Beginn der Seite

 



 
Umzug - was alles zu tun ist

Nachfolgend einige Tipps, was sie bei einem Umzug alles beachten sollten:

  • Anmeldung bei der Meldebehörde. Meldung muss bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde/Stadtverwaltung) vorgenommen werden. Ausweise zur Adressänderung vorlegen.
  • Versorgungsbetriebe (Wasser, Strom, Gas und Fernheizung) verständigen. Am alten und neuen Wohnsitz den jeweiligen Zählerstand rechtzeitig ablesen lassen. (Erklärung zum Eigentumswechsel bei den VG-Werken herunterladen).
  • Kraftfahrzeug ummelden. Erfolgt der Umzug innerhalb eines Stadt- oder Landkreises: Fahrzeugschein bei Anmeldung zur Adressänderung und Personalausweis vorlegen. Außerhalb des Kreises muss das Fahrzeug neu zugelassen werden (Kreisverwaltung Montabaur oder Verbandsgemeindeverwaltungen Hachenburg und Westerburg). Bei Neuzulassung Deckungskarte der Kfz-Versicherung vorlegen und Kfz-Steuer für mindestens 3 Monate bezahlen. Zuviel gezahlte Steuer wird nach Abmeldung oder Umschreibung auf einen anderen Fahrzeughalter zurückerstattet.
  • Versicherung in Kenntnis setzen. Adressenänderungen am besten schriftlich unter Angabe der jeweiligen Versicherungsart und Versicherungsscheinnummer anzeigen.
  • Beim Postamt Nachsendeantrag stellen. Dieser sollte vor dem 1. Nachsendetag beim bisherigen Zustellpostamt vorliegen.
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenstelle sowie Zeitungen und Zeitschriften verständigen. Die Adresse der Rundfunk- und Fernsehgebührenstelle lautet: Gebühreneinzugszentrale, Postfach, 50656 Köln. Wichtig für Zeitschriften und Zeitungen: "Antrag auf Anschriftenänderung beim zuständigen Zustellpostamt stellen. Frist: 1 Woche vor dem Umzug. Zeitungen und Zeitschriften, die bisher vom Zeitungsträger ins Haus gebracht oder als Streifbandsendung zugestellt wurden, beim Verlag ummelden.
  • Finanzamt, Bankverbindungen, Postscheckamt, Kindergeldstelle und ähnliches benachrichtigen. Wichtig bei Bankverbindungen: Evtl. Änderung der Dauer- und Einziehungsaufträge.
  • Fernmeldeamt rechtzeitig informieren. Telefonanschluss der alten Wohnung schriftlich kündigen. Bei dieser Gelegenheit dem Fernmeldeamt mitteilen: a) ob Wohnungsnachfolger Anschluss übernehmen will b) ob in der neuen Wohnung (genaue Adresse angeben) ein Telefonanschluß gewünscht wird.
  • Kinder von der Schule rechtzeitig abmelden. Erkundigungen einziehen, welche Schule am neuen Wohnort in Frage kommt.
  • Kaminkehrer und Müllabfuhr benachrichtigen. (Gilt insbesondere für Siedler, Eigenheimer und Besitzer von Einfamilienhäusern).
  • Regelmäßige Lieferungen abbestellen (z.B. Getränke).
  • Geld und Schlüssel gut aufbewahren. Geld während eines Umzug besonders sicher verwahren, möglichst im persönlichen Gepäck, dass man nicht aus der Hand gibt. Schlüssel von Schränken, Schubladen, Koffern und Kassetten mit Anhängern kennzeichnen. Am besten in festem Umschlag aufbewahren.
  • Ggfs. Hund an- oder abmelden:      Formulare
  • Gewerbetreibende: Gewerbe an / ab- oder ummelden. Die Meldung muß persönlich bei dem zuständigen Gewerbeamt erfolgen.

Link zum Beginn der Seite

 


 
Kräuterwind
 
Westerwaldsteig
 
 
Seite drucken Seite drucken  | Zu Favoriten Zu Favoriten  | Empfehlen Empfehlen  | Schrift größer Schrift größer  | Schrift kleiner Schrift kleiner
produced with ecomas®