Rathaus der Verbandsgemeinde Selters
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HERSCHBACH

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch 

Der Ortsgemeinderat Herschbach hat am 23.06.2025 beschlossen, den Bebauungsplan „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern. Im Herbst 2025 wurden die erforderlichen Beteiligungsverfahren durchgeführt; hieraus ergab sich kein weiterer Änderungsbedarf. Der Ortsgemeinderat Herschbach hat daher die 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ am 08. Dezember 2025 gemäß § 10 Absatz 1 des BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ umfasst 2 räumlich getrennte Teilbereiche mit insgesamt ca. 45.330 m². Der Teilbereich A umfasst Teilflächen der Flurstück 4 und 5 in Flur 22 sowie Teilflächen der Flurstücke 4 und 11 in Flur 59 – alle in der Gemarkung Herschbach gelegen. Der Teilbereich B umfasst das Flurstück 51 in Flur 24 der Gemarkung Herschbach. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte dargestellt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung (mit Umweltbericht) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, in Zimmer 111, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ kann Auskunft verlangt werden.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

a)   Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

b)   Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplans in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

c)   Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist (ein Jahr) jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die vorstehend aufgeführten Bebauungsplan-Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/bauleitplanung/ eingestellt.


56249 Herschbach, den 12. Dezember 2025

 

Axel Spiekermann, Ortsbürgermeister



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