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VG SELTERS

Inkrafttreten der 2. Änderung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Selters 

Hiermit wird gemäß § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht, dass die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises die 2. Änderung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Selters mit Schreiben vom 21.07.2025, Az. 2/A-610-12/7, genehmigt hat.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Selters in Kraft.

Zwei Teilbereiche in der Gemarkung Sessenhausen (ca. 31 Hektar) werden – zusätzlich – als Sonderbauflächen für Anlagen zur Windenergienutzung dargestellt. Neben den bereits dargestellten Sonderbauflächen am „Hartenfelser Kopf“ (ca. 173 Hektar) sollen diese Flächen in der Gemarkung Sessenhausen zusätzlich für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Die Neuausweisung dieser sonstigen Sonderbauflächen für Anlagen zur Windenergienutzung erfolgt nach den Vorgaben des § 245e Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 5 Absatz 2b BauGB.

Damit verbunden gilt, dass der rechtskräftige sachliche Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergienutzung von 2005, ergänzt durch die 1. Änderung von 2018 hinsichtlich der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht angetastet wird und weiterhin seine Sperrwirkung behält, dass also das Verbandsgemeindegebiet, für das keine Sonderbauflächen zur Windenergienutzung dargestellt wird, weiterhin Ausschlussgebiet bleibt.

Die Abgrenzung der neuen Sonderbauflächen für Anlagen zur Windenergienutzung in der Gemarkung sowie der bestehenden Sonderbauflächen am „Hartenfelser Kopf“ kann den nachstehend abgedruckten Übersichtsplänen entnommen werden.

Bauleitplanung VG Selters
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Jedermann kann die 2. Änderung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Selters mit Begründung und Umweltbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden hierzu in der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, in Zimmer 113, montags und dienstags von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bereitgehalten.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen der 2. Änderung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde Selters werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/bebauungsplaene eingestellt.

Wir weisen darauf hin, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Selters unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Selters, den 15.08.2025

Oliver Götsch, Bürgermeister

 

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