Rathaus der Verbandsgemeinde Selters
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Grundsteuer

Grundsteuer

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.

WICHTIG!

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG.

Wenn jemand ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst zum 1.1. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres.

Bis zur Vorlage dieser Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt ist der Alteigentümer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes noch Steuerschuldner.

Die im notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, wonach Besitz, Nutzen und Lasten zu einem festgelegten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, kommen nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber zur Wirkung.


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