Symbolbild Natur

Grundsteuer A

Grundsteuer A und Landwirtschaftskammerbeitrag

Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft von den Gemeinden und Städten erhoben. Sie erhalten bei einem An- oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid. Dieser Bescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.     

Der Landwirtschaftskammerbeitrag trägt zur Finanzierung der Landwirtschaftskammer bei. Da es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine sogenannte Realkörperschaft handelt, sind die Leistungen nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Sie dienen vielmehr der Land- und Forstwirtschaft insgesamt. Beitragspflichtig sind alle Personen, die mindestens ein Grundstück der Land- oder Forstwirtschaft besitzen (= Schuldner der Grundsteuer). Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld (Grundsteuer A). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb oder Teile des Betriebs selbst bewirtschaftet oder anderen zur Nutzung überlassen beziehungsweise ganz eingestellt werden.

Die Steuer ist grundsätzlich in vier Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind. Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in zwei Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte ihrem Steuerbescheid.

Hebesätze Grundsteuer A


20242025
Selters345
345
Herschbach345
345
Maxsain345
345
Marienrachdorf345
345
Hartenfels345
345
Freilingen345
345
Weidenhahn390
390
Schenkelberg345
345
Freirachdorf345
345
Sessenhausen390
390
Wölferlingen345
345
Vielbach345
345
Nordhofen345
345
Rückeroth345
345
Quirnbach345
345
Goddert345
345
Ellenhausen345
345
Steinen345
345
Krümmel345
345
Ewighausen345
345
Maroth345
345
Durchschnitt349349

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