Vergnügungssteuer
Die Ermächtigung der Verbandsgemeinde, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben, bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen sowie Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Die Steuer wird bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen nach der Größe des benutzten Raumes als Pauschsteuer, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte besteuert. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.