Der Bebauungsplan „Unter dem Dorf“ wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates Sessenhausen am 17.08.2026 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Dorf“ umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Sessenhausen:
Teilbereich A (Gewerbegebiet):
- in Flur 5 die Flurstücke 15/3 tlw., 26/3, 27/2 tlw., 28/2, 29/2, 30/2, 31/1 tlw., 31/2 tlw., 31/5 tlw. und 31/6 tlw.,
- in Flur 18 die Flurstücke 4 tlw., 5 tlw., 7 und 12/2 tlw.
Teilbereich B (Flächen für Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen):
- in Flur 21 das Flurstück 15 tlw..
Der Geltungsbereich ist ergänzend in dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Unter dem Dorf“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung hierzu einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden hierzu in der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, in Zimmer 110, montags und dienstags von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bereitgehalten.
Soweit der Entwurf des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften Bezug nimmt werden auch diese bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsicht bereitgehalten.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Unter dem Dorf“ der Ortsgemeinde Sessenhausen in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die vorstehend aufgeführten Bebauungsplan-Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/beteiligungsverfahren/ eingestellt.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
a) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
b) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplans in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
c) Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist (ein Jahr) jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sessenhausen, den 25.09.2026
(DS)
Christian Windolph, Ortsbürgermeister



