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Steuersätze


GRUNDSTEUER - Reform des kommunalen Finanzausgleichs

In den vergangenen Tagen haben Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende die Steuerbescheide für das Jahr 2023 erhalten und festgestellt, zukünftig höhere Steuern zahlen zu müssen. 

Wie kommt das? 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil aus dem Jahre 2020 entschieden, dass die Mindestfinanzausstattung der Kommunen nicht gewährleistet ist. Die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes erfolgte durch das Landesfinanzausgleichgesetz, dass vom Rheinlandpfälzischen Landtag am 24. November 2022 beschlossen wurde und am 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach sind die Nivellierungssätze der Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer mindestens wie folgt anzuheben:

 

         Grundsteuer A             auf mind.  345 %

         Grundsteuer B             auf mind.  465 %

         Gewerbesteuer            auf mind.  380 %.


Aus den Abstimmungsergebnissen unserer Räte wird deutlich, dass die Gemeinden sich ihre Entscheidung nicht leicht gemacht haben. Bleibt eine Gemeinde mit ihren Hebesätzen unter den vom Land gesetzlich festgelegten Nivellierungssätzen, entstehen ihr finanzielle Nachteile. Denn sowohl der Betrag, den eine Gemeinde vom Land über den Finanzausgleich erhält, als auch die Höhe der Umlagezahlungen, die an Verbandsgemeinde und Landkreis entrichtet werden müssen, werden auf Grundlage der Nivellierungssätze errechnet. 

Das bedeutet: 

In die Berechnungen gehen somit Steuereinnahmen ein, welche die Gemeinde bei niedrigeren Steuersätzen nicht erzielt. Hätten sich die Räte gegen die Erhöhung entschieden, wäre bei allen Berechnungen von den fiktiven Mehreinnahmen ausgegangen worden. Damit hätte man einerseits weniger Geld vom Land bekommen, andererseits mehr Umlagen bezahlen müssen – und zwar ohne dass die eigene Kasse besser gefüllt wäre. Zudem besteht für die Gemeinden die Gefahr,  Landesfördermittel zu verlieren, weil eigene Einnahmequellen nicht ausgeschöpft werden.

Abschließend der nochmalige Hinweis:

Die jetzige Erhöhung hat nichts mit der Grundsteuerreform zu tun. Anhand der Steuererklärung, die alle Grundstückseigentümer bis 31. Januar 2023 abgeben müssen, wird ein neuer Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Bezahlt werden muss die neu berechnete Grundsteuer ab dem Jahre 2025. Bis dahin gilt noch die derzeitige Regelung

Wir möchten Ihnen mit diesen Hinweisen den Hintergrund der gefassten Ratsbeschlüsse näherbringen und festhalten, dass der Steuerzahler durch die Reform des Landesfinanzausgleichgesetzes zwangsläufig belastet wird. 

 

Verbandsgemeindeverwaltung Selters 

- Fachbereich Finanzen/Steuern-


Steuerhebesätze und Hundesteuer

Die Grundsteuer A, B und die Gewerbesteuer werden nach den maßgebenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes bzw. Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Berechnung sind die Messbescheide des zuständigen Finanzamtes.

Beispiel für die Berechnung der Grundsteuer B:

Einfamilienhaus in der Stadt Selters.
Messbetrag des Finanzamtes: 100,00 €

Berechnung:
100,00 € (Messbetrag) : 100 x 365 (Hebesatz Stadt Selters) = 365,00 €

Im vorliegenden Fall hat der Hauseigentümer eine jährliche Grundsteuer B von 365,00 € zu zahlen.


Gewerbesteuer

Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer nach Ertrag für die angegebenen Erhebungszeiträume sowie nach der dort vorgenommenen Berechnung festgesetzt, und mit einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Haushaltssatzung in der gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)


Vergnügungssteuer

Die Ermächtigung der Verbandsgemeinde, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben, bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen sowie Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Die Steuer wird bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen nach der Größe des benutzten Raumes als Pauschsteuer, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte besteuert. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Satzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gemeindeordnung (GemO)

Für weitere Fragen im Bezug auf die Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer wenden Sie sich bitte an unsere nebenstehenden Mitarbeiter-/innen

Hebesätze Grundsteuer A


20232024
Selters345
345
Herschbach345
345
Maxsain345
345
Marienrachdorf345
345
Hartenfels345
345
Freilingen345
345
Weidenhahn390
390
Schenkelberg345
345
Freirachdorf345
345
Sessenhausen390
390
Wölferlingen345
345
Vielbach345
345
Nordhofen345
345
Rückeroth345
345
Quirnbach345
345
Goddert345
345
Ellenhausen345
345
Steinen345
345
Krümmel345
345
Ewighausen345
345
Maroth345
345
Durchschnitt349349


Hebesätze Gewerbesteuer


20232024
Selters380
380
Herschbach380
380
Maxsain380
380
Marienrachdorf380
380
Hartenfels380
380
Freilingen380
380
Weidenhahn400
400
Schenkelberg380
380
Freirachdorf380
380
Sessenhausen400400
Wölferlingen380
380
Vielbach380
380
Nordhofen380
380
Rückeroth380
380
Quirnbach380
380
Goddert380
380
Ellenhausen380
380
Steinen380
380
Krümmel380
380
Ewighausen380
380
Maroth380
380
Durchschnitt382382

Hebesätze Grundsteuer B


20232024
Selters465
465
Herschbach465
465
Maxsain465
465
Marienrachdorf465
465
Hartenfels465
465
Freilingen465
465
Weidenhahn565
565
Schenkelberg465
465
Freirachdorf465
465
Sessenhausen565
565
Wölferlingen465
465
Vielbach415
440
Nordhofen465
465
Rückeroth465
465
Quirnbach465
465
Goddert465
465
Ellenhausen465
465
Steinen465
465
Krümmel465
465
Ewighausen465
465
Maroth465
465
Durchschnitt472472


Hundesteuer (Haushaltsjahr 2024) in €uro


1. Hund2. Hundweitere1. gefärl. Hund2. gefährl. Hundweitere
Selters30,0050,00
70,00200,00300,00300,00
Herschbach50,00
100,00
150,00400,00800,001.200,00
Maxsain25,00
40,00
50,00250,00400,00500,00
Marienrachdorf30,00
50,00
75,00240,00400,00600,00
Hartenfels50,00
100,00
150,00400,00800,001.200,00
Freilingen25,00
40,00
60,00200,00300,00450,00
Weidenhahn40,00
70,00
80,00320,00560,00640,00
Schenkelberg40,00
50,00
60,00320,00400,00480,00
Freirachdorf40,00
50,00
65,00240,00240,00240,00
Sessenhausen25,00
45,00
60,00200,00360,00480,00
Wölferlingen30,00
40,00
60,00240,00320,00480,00
Vielbach30,00
40,00
80,00240,00240,00240,00
Nordhofen25,00
50,00
75,00200,00400,00600,00
Rückeroth30,00
50,00
70,00240,00400,00560,00
Quirnbach50,00
70,0090,00320,00480,00640,00
Goddert30,00
40,00
80,00240,00320,00480,00
Ellenhausen30,00
35,00
40,00250,00300,00350,00
Steinen25,00
50,0060,00300,00450,00600,00
Krümmel30,00
50,00
75,00240,00400,00600,00
Ewighausen30,00
60,00
90,00250,00500,00750,00
Maroth24,00
36,0048,0060,0084,00108,00
Durchschnitt32,3352,7674,67250,95398,76543,71

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