Hiermit wird gemäß § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht, dass die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises die 5. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 20.04.2026, Az. 2/A-610-12/7, genehmigt hat.
Im Zuge der 5. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans erfolgen Änderungen sowie Neudarstellung von gemischten und gewerblichen Bauflächen sowie von Sonderbauflächen in den Gemarkungen Selters, Herschbach, Marienrachdorf, Hartenfels, Schenkelberg, Freirachdorf, Sessenhausen, Vielbach, Rückeroth, Quirnbach, Goddert, Ellenhausen sowie Krümmel. Weitere Wohnbauflächen wurden lediglich insoweit dargestellt, als das bereits genehmigte Bebauungspläne bestanden sowie im Rahmen der Berichtigung gemäß § 13a BauGB. Weiterhin wurde das 2015 erstellte und 2024 geänderte Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Verbandsgemeinde Selters in den Flächennutzungsplan integriert.
Jedermann kann die 5. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Beschreibung der Änderungspunkte, der Begründung und des Umweltberichtes einschließlich der zusammenfassenden Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden hierzu in der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, in Zimmer 113, montags und dienstags von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bereitgehalten.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen der 5. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Selters werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/bebauungsplaene/ veröffentlicht.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Selters unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans wirksam.
Selters, den 24.04.2026
Oliver Götsch
Bürgermeister



